Die Parteifähigkeit ist in § 50 ZPO geregelt. Unter Parteifähigkeit ist die Fähigkeit zu verstehen, selbst Subjekt eines zivilrechtlichen. 1 Parteifähigkeit der GbR zu begründen. In der Tat legt § 50 Abs. 1 ZPO - danach ist parteifähig, wer rechtsfähig ist - den Schluss nahe, die Parteifähigkeit. 2 51 zpo Zivilprozessordnung (ZPO) Zwangsvollstreckung. Allgemeine Vorschriften. § (Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein) (zu § 50 II) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Allgemeiner Teil. Personen. Natürliche Personen, Verbraucher, . 3 Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft. ZPO § 50 I; BGB §§ 14 II, ; HGB § 1. Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt. 4 Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit (§§ 50 - 58) § 50 Parteifähigkeit (1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins. 5 rechtsfähigkeit zpo Parteifähigkeit der GbR zu begründen. In der Tat legt § 50 Abs. 1 ZPO ‐ danach ist parteifähig, wer rechtsfähig ist ‐ den Schluss nahe, die Parteifähigkeit der GbR lasse sich unmittelbar aus der Anerkennung. 6 Erkennt man die Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, kann ihr die Parteifähigkeit im Zivilprozeß, die gemäß § 50 ZPO mit der Rechtsfähigkeit korrespondiert, nicht abgesprochen werden. 7 B. Die GbR im Zivilprozess I. Parteifähigkeit der GbR 1. Parteifähigkeit der Außen‐GbR mit Gesamthandsvermögen Die Außen‐GbR mit Gesamthandsvermögen kann nunmehr unter ihrem Namen klagen und verklagt werden, so dass man nicht mehr persönlich gegen alle Gesellschafter vorzugehen braucht. 8 Die Prozessfähigkeit ist geregelt in den §§ 51 – 53 ZPO und knüpft an die Geschäftsfähigkeit des bürgerlichen Rechts an. Ist eine Person nicht prozessfähig, wird sie im Prozess von ihrem gesetzlichen Vertreter vertreten. Ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters wird gem. § 51 Abs. 2 ZPO der Partei zugerechnet. Rz. 9 a) Exkurs: Parteifähigkeit Rz. 93 Um Partei eines Rechtstreites sein zu können, bedarf es der Parteifähigkeit. Gem. § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Gem. § 50 Abs. 2 ZPO ist ein nicht rechtsfähiger Verein nur passiv parteifähig. Darüber hinaus sind durch die. partei- und prozessfähigkeit zpo 10 In diesem Rahmen hat der BGH einer GbR im Zivilprozess auch die aktive und passive Parteifähigkeit zuerkannt. Soweit die Gesellschafter für. 11